Auch wenn wir die Zeit des Mittelalters längst hinter uns gelassen
haben, beharrt die katholische Kirche weiterhin darauf, sich nicht an
geltendes Arbeitsrecht halten zu müssen. Homosexualität, Scheidungen
oder Nicht-Mitgliedschaft in der Kirche passen ihr allesamt nicht. Doch
daran könnte sich jetzt einiges ändern. Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass das „Kirchenarbeitsrecht“ nicht so unantastbar ist,
wie es manche gerne hätten.
Ein Fall aus Deutschland: Ein Chefarzt
in einem katholischen Krankenhaus erwartete die Kündigung, nachdem er
sich hat scheiden lassen und sein Recht wieder eine (zivilrechtliche-)
Ehe einzugehen, wahrnahm. Soweit nichts Ungewöhnliches. Vielen, vor
allem in den Städten, ist oftmals gar nicht bewusst, dass kirchliche
Träger in einem ländlichen Gebiet im Bereich der Pflege, Gesundheit und
Erziehung eine fast schon monopolartige Stellung als Arbeitgeber
genießt. Nicht selten kam es vor, dass die ein oder andere Erzieherin
bzw. Erzieher den Job verloren hat, aufgrund Entscheidungen die ihre
Privatsache sein sollten. Einer Janusgesichtigkeit kommt es gleich, in
der heuteigen Zeit ein kirchliches Arbeitsrecht unangetastet wie die
Jungfrau Maria neben dem „regulärem“ Arbeitsrecht laufen zu lassen.
Hier hat der EuGH entschieden, dass dem Chefarzt zu Unrecht gekündigt
wurde. Fast schon mit einer Süffisanz lässt sich aus der Begründung
entnehmen, dass der Chefarzt aufgrund seiner Religionszugehörigkeit
diskriminiert wurde. Hätte er gar nie geheiratet, hätte es keinen Grund
für seine Kündigung gegeben. Ob er aber „in wilder Ehe lebend“ damals
eingestellt worden wäre, sei dahingestellt.
Man darf sich auch die
Frage erlauben ob „unglücklich Verheiratete“ tatsächlich besser erziehen
können und Kinder die Ehe „auf Gedeih und Verderb“ schmackhafter machen
können, oder ob es eine pflegebedürftige Person interessiert, ob die
Leitung des Hauses aus der Kirche ausgetreten ist. Jeder gute Katholik
sollte vor allem die Geschichte des barmherzigen Samariters bekannt
sein, nachdem man für seine Taten beurteilt werden sollte.
Wir
sehen es als notwendig an, dass die Kirche im Arbeitsrecht nicht weiter
einen Sonderstatus einnehmen darf und deren Beschäftigten die gleichen
Rechte bekommen, wie alle anderen Arbeitnehmer*innen auch. Dazu gehört
auch eine Zulässigkeit von Gewerkschaften im Kirchenbetrieb.
Diesbezüglich darf der EUGh gerne weiter Urteile fällen.