Auch wenn wir die Zeit des Mittelalters längst hinter uns gelassen haben, beharrt die katholische Kirche weiterhin darauf, sich nicht an geltendes Arbeitsrecht halten zu müssen. Homosexualität, Scheidungen oder Nicht-Mitgliedschaft in der Kirche passen ihr allesamt nicht. Doch daran könnte sich jetzt einiges ändern. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das „Kirchenarbeitsrecht“ nicht so unantastbar ist, wie es manche gerne hätten.
Ein Fall aus Deutschland: Ein Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus erwartete die Kündigung, nachdem er sich hat scheiden lassen und sein Recht wieder eine (zivilrechtliche-) Ehe einzugehen, wahrnahm. Soweit nichts Ungewöhnliches. Vielen, vor allem in den Städten, ist oftmals gar nicht bewusst, dass kirchliche Träger in einem ländlichen Gebiet im Bereich der Pflege, Gesundheit und Erziehung eine fast schon monopolartige Stellung als Arbeitgeber genießt. Nicht selten kam es vor, dass die ein oder andere Erzieherin bzw. Erzieher den Job verloren hat, aufgrund Entscheidungen die ihre Privatsache sein sollten. Einer Janusgesichtigkeit kommt es gleich, in der heuteigen Zeit ein kirchliches Arbeitsrecht unangetastet wie die Jungfrau Maria neben dem „regulärem“ Arbeitsrecht laufen zu lassen.
Hier hat der EuGH entschieden, dass dem Chefarzt zu Unrecht gekündigt wurde. Fast schon mit einer Süffisanz lässt sich aus der Begründung entnehmen, dass der Chefarzt aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert wurde. Hätte er gar nie geheiratet, hätte es keinen Grund für seine Kündigung gegeben. Ob er aber „in wilder Ehe lebend“ damals eingestellt worden wäre, sei dahingestellt.
Man darf sich auch die Frage erlauben ob „unglücklich Verheiratete“ tatsächlich besser erziehen können und Kinder die Ehe „auf Gedeih und Verderb“ schmackhafter machen können, oder ob es eine pflegebedürftige Person interessiert, ob die Leitung des Hauses aus der Kirche ausgetreten ist. Jeder gute Katholik sollte vor allem die Geschichte des barmherzigen Samariters bekannt sein, nachdem man für seine Taten beurteilt werden sollte.
Wir sehen es als notwendig an, dass die Kirche im Arbeitsrecht nicht weiter einen Sonderstatus einnehmen darf und deren Beschäftigten die gleichen Rechte bekommen, wie alle anderen Arbeitnehmer*innen auch. Dazu gehört auch eine Zulässigkeit von Gewerkschaften im Kirchenbetrieb. Diesbezüglich darf der EUGh gerne weiter Urteile fällen.

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